Kommunalsteuer

Werte Abgabenpflichtige!

Unabhängig von der Verpflichtung zur Entrichtung der KOMMUNALSTEUER, ist bis spätestens Ende März dJ die Kommunalsteuererklärung für das vergangene Jahr bei der Gemeinde Kennelbach einzureichen. Ein entsprechendes Erklärungsformular wird Ihnen in der Beilage übermittelt. Nachdem an die nicht fristgerechte Einreichung der Kommunalsteuererklärung Sanktionen geknüpft sind, wird in ihrem Interesse ersucht, die vorgesehene Einreichfrist zu beachten und einzuhalten. Sollte während des Vorjahres keine Kommunalsteuer angefallen sein, so ist zur Vermeidung von Säumnisfolgen unbedingt eine Leermeldung zu erstatten.

§ 1 Steuergegenstand

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt werden. Sie wird von der Gemeinde eingehoben und ist eine Selbstbemessungsabgabe.

§ 2 Dienstnehmer

Der Dienstnehmerbegriff wurde mit Wirkung vom 01.01.2001 neu gefasst. Ab diesem Zeitpunkt sind Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Ziffer 2 des EStG 1988. Ebenso sind Personen, die von einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen einem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden und Personen, die seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden, kommunalsteuerpflichtig.

Die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich als auch unwesentlich beteiligten Personen im Sinne des § 22 Ziffer 2 EStG sind Dienstnehmer im Sinne des Kommunalsteuergesetzes und unterliegen unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft diesem Gesetz, wobei mit Ausnahme der persönlichen Weisungsgebun­denheit die Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen müssen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter in den betrieblichen Organismus des Un­ternehmens eingegliedert ist. Dazu wird bemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes die Besteuerung der Gesellschafter-Geschäftsführer wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, mit Erkenntnis G 109/00 vom 1.3.2001 abgewiesen hat.

§ 3 Unternehmen, Unternehmer

Unternehmer ist dabei jeder, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt, oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Als gewerblich oder beruf­lich gilt grundsätzlich jede nachhaltige Tätigkeit, mit der Einnahmen erzielt werden und umfasst sämtliche Einkunftsarten nach § 2 USt. 1994. Der in den Kreis der kommunalsteuerpflichtigen Unternehmen einbezogenen Ge­werbebetriebe umfasst auch die Bereiche der Land- und Forstwirtschaft, der selbständigen Tä­tigkeit (z.B. Einkünfte aus künstlerischer, wissenschaftlicher, schriftstellerischer, unterrich­tender oder erzieherischer Tätigkeit, Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Notare, Ar­chitekten u.a.), der Vermietung und Verpachtung und des Kapitalvermögens. Auch eine Liebhaberei iSd Einkommensteuerrechtes, also eine Tätigkeit, die nicht auf die Erzielung von Gewinnen oder Überschüssen ausgerichtet ist, zählt zum Unternehmensbereich.

§ 4 Betriebsstätte

Der Begriff der Betriebsstätte umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittel­bar oder unmittelbar zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Er ist somit durch das Wort "mittelbar" weiter als jener im § 29 BAO gefasst, als dadurch beispielsweise auch Mietwohnhäuser, Arbeiterwohnstätten, Erholungsheime, Sport-, Fitness- und Freizeiteinrich­tungen und der gleichen als Betriebsstätten anzusehen sind.

Bauausführungen gelten nunmehr dann als eigene Betriebsstätte, wenn deren Dauer zumindest 6 Monate übersteigt oder voraussichtlich übersteigen wird.

§ 5 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommenssteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Ziff. 2 EstG. 1988. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen entsprechend der Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden. Weiters Ruhe- und Versorgungsbezüge und die im § 67 Abs. 3 und 6 genannten Bezüge (wie Abfertigungen) sowie die im § 3 Abs. 1 Ziffer 10 und 11 sowie Ziffer 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge wie begünstigte Auslandstätigkeit, geldwerte Vorteile aus der Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers, die allen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden und der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen samt den dabei empfangenen üblichen Sachzuwendungen.

Die erst seit 1.1.2001 geltende Regelung für die Kommunalsteuerpflicht bei der Überlassung von Arbeitskräften durch Arbeitskräftegesteller sieht vor, dass für die "Leasingarbeitskräfte" der Beschäftiger die Kommunalsteuer zu entrichten hat. Das bedeutet, dass die Kommunal­steuer unabhängig vom Sitz des Arbeitskräfteüberlassers (Inland oder Ausland) in jedem Fall der Gemeinde zufließt, in der die Arbeitskraft beschäftigt wird. Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer sind 70 % des Entgeltes, welches dem Beschäftiger vom Gesteller in Rech­nung gestellt wird.

Ab 1.1.2002 gilt diese Regelung nur mehr für diejenigen Leasingarbeitskräfte weiter, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte eines Arbeitskräftegestellers (also von einem auslän­dischen Gesteller) dem Beschäftiger zur Verfügung gestellt werden.

Hingegen obliegt die Kommunalsteuerpflicht für jene Leasingarbeitskräfte, die von einem Ge­steller mit inländischer Betriebsstätte verleast werden, ab 1.1.2001 dem Gesteller. Dabei fließt die Kommunalsteuer grundsätzlich der Gemeinde zu, in der sich die Betriebsstätte des Ge­stellers – und nicht mehr des Beschäftigers – befindet. Werden Personen einem Beschäftiger länger als 6 Kalendermonate zur Verfügung gestellt, so ist die Gemeinde, in der sich die Un­ternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für die Zeiträume nach Ablauf des 6. Kalendermonats erhebungsberechtigt. Im Falle einer Arbeitsunterbrechung von mehr als einem Kalendermonat beginnt die Frist nach Ablauf des Kalendermonats der Beendigung der Unterbrechung neu zu laufen.

§ 6 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Perso­nen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner. D. h., dass die Ge­sellschafter bzw. Mitglieder von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne ei­gene Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, EEG, GesBR, Haus und Miteigentümergemeinschaf­ten) und Mitunternehmer, die nach außen nicht in Erscheinung treten (z. B. der stille Gesellschafter), Gesamtschuldner sind. Steuerschuldner ist der Unternehmer.

§ 7 Erhebungsberechtigte Gemeinde

Grundsätzlich ist die Gemeinde, in der die Betriebsstätte gelegen ist erhebungsberechtigt. Erstreckt sich eine Be­triebsstätte über mehrere Gemeinden, wird die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde entsprechend dem Zerlegungsbescheid erhoben.

§ 8 Steuerbefreiungen

Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen, bzw. gemeinnützigen Zwecken dienen. Die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen sind anhand der entsprechenden Bestimmungen der BAO nachzuweisen.

§ 9 Steuersatz

Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen, das nur eine einzige Betriebsstätte unterhält, die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht € 1.460,00, darf von ihr € 1.095,00 abgezogen werden. Freibetrag und Freigrenze gelten nur für Un­ternehmen mit einer einzigen Betriebsstätte. Unterhält das Unternehmen mehr als eine Be­triebsstätte, gleich in welcher Gemeinde, kommt die Begünstigung nicht zur Anwendung.

§ 11 Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

Ungeachtet der Verpflichtung zur Abgabe einer Jahressteuerklärung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt oder Aktivbezüge ersetzt worden sind. Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu be­rechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine sogenannte Selbstbemes­sungsabgabe. Sie gilt daher durch die Einreichung der Abgabenerklärung als festgesetzt. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berech­nungsgrundlagen abzugeben. Im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben. Werden Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden unterhalten, ist in jeder Gemeinde in der sich die Betriebstätte befindet, eine Erklärung einzubringen.

Die Abgabe der Kommunalsteuererklärung kann durch die Verhängung von Geldstrafen erzwungen werden. Zudem kann bei nicht fristgerechter Einreichung der Kommunalsteuererklärung ein Verspätungszuschlag bis zu 10% des Steuerbetrages auferlegt werden (§ 58 AbgVG). Wird die Steuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages ein (§ 90 AbgVG). Weiters hat der Steuerpflichtige die entsprechenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen.

In ihrem Interesse ersuchen wir Sie, die angeführten Termine einzuhalten. Sie ersparen damit sich und der Verwaltung bei der Abrechnung der Kommunalsteuer unnötigen Aufwand und Kosten.

Die Gemeinde Kennelbach macht darauf aufmerksam, dass dieses Rundschreiben keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit erfüllt und lediglich Hilfestellung bieten soll. Es ersetzt jedoch nicht die Eigenverantwortung des Steuerpflichtigen, sich bei Fragen oder Auskünften in Bezug auf die Kommunalsteuer rechtzeitig mit einem Steuerberater oder mit dem Gemeindeamt Kennelbach in Verbindung zu setzen.

Zuständig