Bauamt

Im Bereich der Gemeindeaufgaben und Zuständigkeiten umfasst die Bauverwaltung einen großen Aufgabenbereich. Insbesondere der Vorgang über den Verlauf des Baubewilligungsverfahren ist für den Bürger mit vermehrten Behördengängen verbunden.

Zum Aufgabenbereich der Bauverwaltung zählt nicht nur das baupolizeiliche Bewilligungsverfahren, sondern auch die Raumplanung, Grundtrennung, Grundverkehrsangelegenheiten, Feuerpolizei, Luftreinhaltung, Einhaltung des Gefahrenzonenplanes und des Natur- und Ortsbildschutzes, Trink- und Löschwasserversorgung, Abwasserentsorgung, Straßenbau, Straßenbeleuchtung und Verkehrsleiteinrichtungen, die alle der Bauverwaltung im Gemeindeamt obliegen. Für diesen weitreichenden Komplex an Gesetzen, Verordnungen usw. sind fachkundige Auskünfte wichtig, die vom Bauamt gerne erteilt werden.


Infos und Unterlagen 

Vorprüfung

Der Zweck der Vorprüfung besteht darin, dass der Antragsteller bei der Baubehörde eine Vorentscheidung hinsichtlich bewilligungspflichtiger Bauvorhaben beantragen kann, ohne dass das Projekt schon in allen Einzelheiten ausgearbeitet ist.


Unterlagen (2-fach) 

  1. Vorprüfungsantrag
  2. Baubeschreibung
  3. Übersichtsplan 1:1000
  4. Lageplan 1:500
  5. Skizzen der Geschossen 1:200
  6. Skizzen der Ansichten 1:200

Formulare: 

Bauanzeige

Die Bauanzeige ist schriftlich einzubringen, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände von 2,00m eingehalten werden. Dies gilt für Nebengebäude (max. 25m² & Höhe 3,50m). 

Das sind insbesondere nachfolgende Bauvorhaben: 

  • Carports
  • Garagen
  • Gartenhaus
  • Schwimmbad/Pool (Mindestabstand 1,00m, wenn unterirdisch) 
  • Einfriedungen (Gartenmauer) an/um öffentliche Straßen 
  • Abbruch von Gebäuden oder Bauwerken

Unterlagen (4-fach) 

  1. Bauanzeige - Antrag
  2. Baubeschreibung
  3. Nachweis des Eigentums der Liegenschaft oder Zustimmung des/der Eigentümer:in
  4. Lageplan 1:500
  5. Grundrisse 1:100
  6. Ansichten 1:100

Formulare: 

Bauantrag

Der Bauantrag ist schriftlich einzubringen. 

Das sind insbesondere nachfolgende Bauvorhaben: 

  • Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäude und Bauwerken
  • Änderung der Verwendung von Gebäuden (z.B. aus Flachdach wird Terrasse) 
  • Umbauten von Heizanlagen (z.B. Öl auf Luftwärmepumpe)
  • Bauvorhaben, bei denen eine Abstandsflächennachsicht notwendig ist

Unterlagen (4-fach) 

Welche Unterlagen für den Bauantrag benötigt werden, werden im Formular „Checkliste Bauantrag“ näher erläutert. 

Formulare: 

Infomaterial: 

Fertigstellungsmeldung 

Die Vollendung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist der Baubehörde innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden. Die im Bescheid geforderten Befunde von befugten Fachleuten sind vorzulegen. Die Schlussabnahme kann unterbleiben, wenn von einer gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikgesetz befugten Person schriftlich bestätigt wird, dass das Bauvorhaben nicht abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde.

Diese Fertigstellungsmeldung kann online durchgeführt werden. 


Infos zu konkreten Bauvorhaben

Solar- und Photovoltaikanlagen

Für das nachträgliche Anbringen von Solar- und Photovoltaikanlagen bei bestehenden Bauwerken ist nicht erforderlich, wenn die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden. Zusätzlich müssen auch nachfolgende Bedienungen eingehalten werden:

  1. Werden Anlagen an Dach- oder Wandflächen angebracht, muss die Anlage parallel zum Gebäudeteil installiert sein und darf nicht darüber hinausstehen. Der Abstand zwischen der Anlage und dem Gebäudeteil      darf nicht mehr als 30cm betragen.

  2. Wird die Anlage auf einem Flachdach aufgeständert, darf der Dachüberstand maximal 1,20m betragen und die Anlage muss so weit hinter die Dachkante zurückstehen, wie sie über das Dach hinausragt.

Sollten die Abstandsflächen, die Mindestabstände und/oder eine der zwei angeführten Punkte nicht eingehalten werden, muss bei der Baubehörde ein Bauantrag eingebracht werden. 

Weitere Information zu Energieförderung Richtlinie des Landes Vorarlberg finden Sie hier.

Wärmepumpen 

Bei Änderung oder Neuerrichtung der Heizung (z.B. von Öl auf Erd- oder Luftwärmepumpe) handelt es sich gem. § 18 Abs. 1 lit. e BauG um eine „Aufstellung oder wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen“. In diesem Fall ist immer ein Bauantrag bei der Baubehörde notwendig. 

Neben dem Bauantrag (siehe oben) muss hier insbesondere ein Datenblatt der beabsichtigen Heizungsanlage beigelegt werden. 

Schwimmbad, Schwimmteich, Pool

Die Errichtung von Schwimmbädern, Schwimmteichen, Pools udgl. Bedarf einer Bauanzeige (siehe oben). Der gesetzliche Bauabstand zu Nachbargrundstücken für unterirdische Bauteile beträgt 1,00m, oberirdische Bauteile müssen einen Bauabstand von 2,00m entfernt sein. 

Abbruch

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist jedenfalls anzeigepflichtig (Bauanzeige, siehe oben). Der Abbruch von Bauwerken, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (bspw. Pergola, Stützmauern, Flugdächer, etc.) ist nur unter bestimmten Voraussetzungen anzeigepflichtig, in diesem Fall wird um Kontaktaufnahme mit dem Bauamt ersucht. 

Bei der Bauanzeige von Abbrüchen bedarf es nur einer 

  • Bauanzeige und
  • Lageplan mit Darstellung des Abbruchobjektes oder Abbruchteile

Gartenhaus, Geräteschuppen, Carport, Garage

Die Errichtung eines Gartenhauses, eines Geräteschuppens, Carports udgl. ist jedenfalls anzeigepflichtig (Bauanzeige, siehe oben), sofern die Grundfläche mit höchstens 25m² überbaut wird, die maximale Höhe von 3,50m nicht übersteigt und der Mindestabstand von 2,00m eingehalten wird. Sollte einer dieser kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist ein Bauantrag notwendig (siehe oben).

Einfriedungen (Gartenmauern)

Die Errichtung von Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken ist grundsätzlich bewilligungsfrei, sofern die Höhe der Einfriedung von 1,80m – gemessen vom Nachbargrundstück – nicht überragt. Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,80m, die den Mindestabstand von 2,00m nicht einhalten, sind bewilligungspflichtig (Bauantrag, siehe oben) – hierbei bedarf es einer Abstandsnachsicht der Nachbarn.
 Ausgenommen hievon sind „lebende Zäune“ (bspw. Hecken).

Die Errichtung von Einfriedungen an öffentlichen Straßen ist jedenfalls anzeigepflichtig (Bauanzeige, siehe oben).  

Arbeiten auf oder neben der Straße

Arbeiten auf oder neben Gemeindestraßen sind bei der Gemeinde Kennelbach mittels Onlineformular anzusuchen. Diese Anträge sind mindestens zwei Wochen im Vorhinein einzubringen – später eingebrachte Anträge können nicht berücksichtigt werden.
Nach eingehender Prüfung des Antrags wird seitens der Gemeinde ein Bescheid und in der Regele eine temporäre Verordnung erlassen – erst dann darf gemäß dem Bescheid mit den Arbeiten begonnen werden. 

Formular: 

Umwidmungsantrag

Der Flächenwidmungsplan regelt die Nutzung der Liegenschaften im gesamten Gemeindegebiet. Er gibt u.a. Auskunft darüber, was und ob auf einer Liegenschaft gebaut werden darf. 

Nach eingehender Prüfung wird der Umwidmungsantrag der Gemeindevertretung vorgelegt. Bei einer Genehmigung durch die Gemeindevertretung muss der Antrag noch durch das Land Vorarlberg genehmigt werden. 

Unterlagen:


 Formulare: 


Kontakt

Kontaktdaten von Bauamt
AdresseFriedrich-Schindler-Straße 1
6921 Kennelbach
ZimmerErdgeschoss
Telefon+43 5574 71898 0
E-Mail (offiziell)verena.rupp@kennelbach.at

Baurechtsverwaltung Hofsteig

Verena Rupp
Kontaktdaten von Mag. Verena Rupp
FunktionAmtsleitung
NameMag. Verena Rupp
Telefon+43 5574 71898 14
Faxnummer+43 5574 71898-20
E-Mailverena.rupp@kennelbach.at
StraßeFriedrich-Schindler-Straße 1

MitarbeiterInnen

Verena Rupp
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