Hundesteuer

erster Hund (USt-frei)                                                      € 68,69

jeder weitere Hund im selben Haushalt (USt-frei) € 103,03

Blinden- und Einsatzhunde, 1. Hofhund bei hauptberuflichen Landwirten sind von der Hundesteuer befreit.

Hundehalter sind gesetzlich verpflichtet, für die ordnungsgemäße Haltung eines Hundes zu sorgen.

Nach § 92 StVO haben Besitzer und Verwahrer von Hunden dafür zu sorgen, dass diese Tiere Gehsteige und Gehwege sowie Fußgängerzonen und Wohnstraßen nicht verunreinigen. Abgesehen von den Straffolgen haben die Halter die Entfernung bzw. Reinigung zu veranlassen bzw. die Kosten hierfür zu tragen.

Im Gemeindeamt kann eine Hundemarke (€ 2,00) zur Erkennung ihres Hundes erworben werden.