Heizkostenzuschuss

Hilfe zum Aufwand für Beheizung

 Antragstellung und Ausbezahlung: 

Die Hilfe zum Aufwand für Beheizung (Heizkostenzuschuss) kann im Gemeindeamt innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragt werden. Der Antrag wird in Form einer Niederschrift mittels des beiliegenden Formblattes aufgenommen. Nach Möglichkeit wird der Zuschuss sofort ausbezahlt.

An Personen, die aus Mitteln der Sozialhilfe unterstützt werden oder die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung zählen, darf der Zuschuss jedoch nicht gewährt werden, da deren Aufwand für Beheizung bereits aus Mitteln der Sozialhilfe getragen wird.

 Voraussetzungen: 

Einkommen
Das monatliche Haushaltseinkommen darf nicht höher sein als jenes, das dem monatlichen ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatz im selben Jahr entspricht. Bitte erkundigen Sie sich im Gemeindeamt über die genaue Höhe der Beträge. Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und der Sozialhilfe, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld und Lehrlingsentschädigungen.

Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz sowie Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz. Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (sogenannte 13. und 14.).

Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens vom Einkommen abzuziehen.

Sämtliche Einkommen bzw zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch entsprechende Unterlagen (Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug), die möglichst aktuell sein müssen, nachzuweisen.

Härtefälle:In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, zB überdurchschnittlich großer Wohnraum, der zu beheizen ist oder hoher gerechtfertigter Wohnungsaufwand, können die erwähnten Einkommensgrenzen bis zu einem Ausmaß von höchstens 10 % überschritten werden.

Zu den Einkommensgrenzen ist der Wohnungsaufwand in der nachgewiesenen Höhe, höchstens jedoch bis zu Euro 200,-- bei einer alleinstehenden Person und zusätzlich Euro 40,-- für jede weitere Person im Haushalt hinzuzurechnen. Unter Wohnungsaufwand wird entweder der monatliche Mietzins oder die monatliche Rate für Wohnraumbeschaffungsdarlehen verstanden. Keinesfalls zum Wohnungsaufwand zählen somit insbesondere die Betriebskosten wie zB Wasser-, Kanal- und Abfallgebühren, Stromkosten und Haushaltsversicherungen sowie sonstige Schulden.

Aus der beiliegenden Zusammenstellung ergeben sich jene Einkommensgrenzen, die in der Praxis voraussichtlich am Häufigsten vorkommen werden.

 Vermögen 

Es darf kein verwertbares Vermögen mit einem Wert von insgesamt mehr als Euro 4.000,-- vorhanden sein. Nicht verwertbar sind insbesondere Liegenschaftsvermögen oder sonstiges Vermögen, dessen sofortige Veräußerung mit einem nicht zumutbaren wirtschaftlichen Verlust verbunden wäre. Verwertbar sind insbesondere Sparbücher, auf einem Konto angespartes Vermögen oder Barvermögen.

 Unterhaltsansprüche 

Es dürfen keine unterhaltspflichtigen Angehörigen (Ehepartner, Eltern oder Kinder) im selben oder in einem anderen Haushalt vorhanden sein, die in der Lage wären, einen entsprechenden Beitrag zum Aufwand für die Beheizung leisten zu können.

Die antragstellende Person hat in der Niederschrift selbst zu erklären, dass insbesondere die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Sie ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Zuschuss zurück zu zahlen ist, sollten sich die im Rahmen der Niederschrift gemachten Angaben als falsch oder unvollständig erweisen.

 Höhe des Heizkostenzuschusses: 

Über die Höhe des einmaligen Betrages bitte im Gemeindeamt erkundigen.

 Privatwirtschaftsverwaltung / Abwicklung:

Die Hilfe erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes. Auf Gewährung der Hilfe besteht kein Rechtsanspruch, weshalb die Entscheidung mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden kann.

In Ihrem Interesse sollte der Antrag so bald wie möglich gestellt werden.